Satzung des Vereins

§ l Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 
„Freundeskreis des Museums Grimma e. V.“.
Er hat seinen Sitz im Kreismuseum Grimma und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

l. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung und der Wissenschaft durch die Unterstützung und Förderung des Kreismuseums in Grimma und dessen Einrichtungen. Das im Kreismuseum Grimma und dessen Einrichtungen vorhandene Kulturgut gilt es zu bewahren, zu pflegen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Zusammenarbeit mit dem Träger der Einrichtung
  2. die Beschaffung von zusätzlichen Mitteln für das Kreismuseum und dessen Einrichtungen, für den Ankauf von Sammlungs- und Ausstattungsgegenständen
  3. die Durchführung eigener Ausstellungen
  4. die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Sammlungsgebieten des Museums
  5. die Werbung weiterer Freunde und Förderer
  6. das Anbieten von Führungen durch das Museum und die Stadt Grimma
  7. Vorträge zu ausgewählten Themen
  8. Exkursionen
  9. Öffentlichkeitsarbeit
  10. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
  11. Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Institutionen vergleichbarer Zielstellung

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen eines viertel Jahres.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.
Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Ausschluß
  • Tod

Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende (drei Monate zum Ende des Kalenderjahres) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 
Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • Wahl eines Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. 
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes bzw. ein Beauftragter. 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmenübertragungen bis zu 2 Personen sind möglich. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen,

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • sowie einem Beisitzer

Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB; der Verein wird durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten. 
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. 
Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. 
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Kreismuseums und dessen Einrichtungen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll.